Die Verordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte vom 08.03.2010 regelt, welche beruflichen Qualifikationen die Aufnahme eines Studiums ermöglichen. Es wird zwischen drei Gruppen unterschieden:
- Meister/-innen und Personen mit vergleichbarer Aufstiegsfortbildung können unmittelbar jeden Bachelorstudiengang aufnehmen.
- Personen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung (mind. 2 Jahre) und mit einer anschließenden Berufspraxis im Ausbildungsberuf (mind. 3 Jahre) erhalten einen direkten Hochschulzugang für den fachlich entsprechenden Studiengang. Z. B. eine Justizfachangestellte kann direkt den Bachelorstudiengang Rechtswissenschaft oder ein Bankkaufmann den Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaft aufnehmen. Der Zugang zu anderen Studiengängen (keine fachliche Nähe) ist über eine Zugangsprüfung oder ein Probestudium möglich.
- Personen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung (mind. 2 Jahre) und mit einer anschließenden Berufstätigkeit (mind. 3 Jahre), die nicht fachtreu ist, können den Hochschulzugang über eine Zugangsprüfung oder ein Probestudium erlangen.
(Aufstiegsfortbildung nach § 2 der Verordnung)
Sie vergleichen Ihre Zeugnisse mit der Auflistung der Aufstiegsfortbildungen auf der Homepage der FernUniversität
Sollten Sie dort Ihre Aufstiegsfortbildung nicht finden, ist eine Einzelfallüberprüfung erforderlich. Sie können Ihre Zeugniskopien zur Bewertung an das Studierendensekretariat senden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass wir Sie im Rahmen der Einzelfallüberprüfung um weitere Dokumente bitten werden, z.B. eine zusätzliche Bestätigung der für Ihre Aufstiegsfortbildung zuständigen Kammer oder Weiterbildungsstelle.
(berufliche Qualifikation nach § 3 der Verordnung)
Die Fakultäten legen fest, welche Berufsausbildungen mit anschließender Tätigkeit im Ausbildungsberuf dem gewählten Studiengang fachlich entsprechen und den direkten Zugang ermöglichen.
Wenn Sie nicht zu der Gruppe der fachtreuen Bewerber/-innen gehören, können Sie ein Probestudium aufnehmen oder eine Zugangsprüfung absolvieren.
Die Bewerbung ist in folgenden Fällen möglich:
- Ihre Berufsausbildung wurde bereits in Deutschland von der zuständigen Kammer oder Behörde anerkannt
oder
- Ihre Berufsausbildung wurde aufgrund eines Abkommens mit der Bundesrepublik Deutschland als gleichwertig eingestuft.
Zusätzlich müssen entsprechende Deutschkenntnisse nachgewiesen werden, sofern die Ausbildung nicht in einem deutschsprachigen Raum erfolgte. Weitere Informationen erhalten Sie beim studentischen Auslandsamt.
Ein Probestudium ist ein reguläres Bachelorstudium, welches zeitlich befristet ist. Das heißt, Sie studieren als eingeschriebene/-r Student/in gemäß dem Studienplan Ihren gewählten Bachelorstudiengang auf Probe. Die Probezeit gilt als bestanden, wenn Sie in der Zeitspanne von mindestens 4 bis maximal 8 Semester die erforderlichen ECTS (Leistungspunkte) aus dem jeweiligen Bachelorstudiengang erreicht haben.
Das Probestudium dauert an der FernUniversität mindestens 4 Semester und maximal 8 Semester, unabhängig davon, ob Sie als Teilzeit- oder Vollzeitstudierende/-r eingeschrieben sind.
Das Probestudium gilt als erfolgreich, wenn Sie nach mindestens 4 und maximal 8 Semestern die erforderlichen ECTS (Leistungspunkte) aus dem jeweiligen Bachelorstudiengang erreicht haben. Je nach Studiengang haben die Module unterschiedliche ECTS-Punkte. Die Module der Fakultät für Kultur- und Sozialwissenschaften umfassen jeweils 15 ECTS. Hier sind 6 Module (90 ECTS) nachzuweisen. Eine Bestätigung über das erfolgreich absolvierte Probestudium können Sie beim Prüfungsamt der entsprechenden Fakultät beantragen.
Die Mindestdauer für das Probestudium beträgt 4 Semester. Bei Studierenden, die in ihrem Bachelorstudiengang vor Ablauf des 4. Semesters ca. 80 ECTS erwerben, wird auf Antrag über die Verkürzung des Probestudiums entschieden.
Da es sich beim Probestudium um das reguläre Bachlorstudium handelt, findet kein Anrechnungsverfahren statt. Bei allen Leistungen, die Sie erwerben, handelt es sich um Leistungen des Bachelorstudiengangs im Sinne der Prüfungsordnung.
Ja, eine Beurlaubung ist möglich, da es sich beim Probestudium um ein reguläres Bachelorstudium handelt. Es gelten die allgemeinen Regelungen für die Beurlaubung. Das Probestudium verlängert sich dementsprechend.
Ja, Sie können sich exmatrikulieren und das Probestudium zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufnehmen. Bitte beachten Sie, dass alle Probesemester für den jeweiligen Studiengang insgesamt gezählt werden. Sie fangen somit nach der Wiedereinschreibung in denselben Studiengang nicht im 1. Probesemester an.
In dem jeweiligen Studiengang darf das Probestudium nur einmal durchgeführt werden.
Sie werden aufgrund des nicht erfolgreichen Probestudiums exmatrikuliert. Sie dürfen für diesen Studiengang kein Probestudium mehr aufnehmen. Sie können den Hochschulzugang nur noch auf einem anderen Wege erwerben, z. B. Abitur am Abendgymnasium, Zugangsprüfung.
Vollzeitstudierende im Probestudium haben Anspruch auf Leistungen nach BAföG.
Ja, das ist möglich. Sie müssen sich separat zu der Zugangsprüfung anmelden.
Nein, die Fortsetzung des Bachelorstudiums ist nicht möglich. Sie werden aufgrund der endgültig nicht bestandenen Prüfung exmatrikuliert und dürfen diesen Studiengang nicht mehr studieren.
Die Zugangsprüfung kann beliebig oft wiederholt werden. Die FernUniversität bietet diese Prüfung zweimal im Jahr (Mitte Mai/Mitte November) an.
Die Teilnahme an der Zugangsprüfung ist kostenlos. Da die Prüfung in Hagen stattfindet, müssen Sie aber die Anreise- und ggf. Übernachtungskosten selbst tragen.
Nach der bestandenen Zugangsprüfung wird Ihnen ein Zeugnis per Post zugesandt. Mit diesem Zeugnis können Sie sich innerhalb der Einschreibfrist (Sommersemester: 1. Dezember - 31. Januar, Wintersemester: 1. Juni - 31. Juli) in Ihren Bachelorstudiengang an der FernUniversität in Hagen einschreiben.
Ihre bisherigen beruflichen Tätigkeiten tragen Sie in eine speziell für diesen Zweck vorbereitete Anlage für beruflich Qualifizierte ein. Bitte beachten Sie, dass Sie auf Verlangen der FernUniversität offizielle Dokumente (z. B. Bestätigung des Arbeitgebers, Arbeitszeugnisse, usw.) einreichen müssen.
Als Nachweis der beruflichen Tätigkeit wird eine Vollzeit- oder eine Teilzeitbeschäftigung (mindestens 20 Stunden wöchentlich) anerkannt.
Bei einer Vollzeitbeschäftigung müssen Sie mindestens drei Jahre nachweisen. Bei einer Teilzeitbeschäftigung müssen Sie mindestens sechs Jahre belegen.
Ja. Einer Beschäftigung sind folgende Tätigkeiten gleichgestellt:
- selbstständige Führung eines Familienhaushaltes mit Erziehung eines minderjährigen Kindes
oder
- selbstständige Führung eines Familienhaushaltes mit Pflege eines Angehörigen
Eine Ausnahme ist nur für Stipendiaten des Aufstiegsstipendienprogrammes des Bundes möglich. Für diesen Personenkreis ist der Nachweis einer mindestens zweijährigen beruflichen Tätigkeit ausreichend.
Die mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit muss bis zum Semesterbeginn (für das SS spätestens bis zum 01.04., für das WS spätestens bis zum 01.10.) abgeschlossen sein.
Wenn Sie bis zum Semesterbeginn (für das Sommersemester spätestens bis zum 1. April, für das Wintersemester spätestens bis zum 1. Oktober) noch keine 3-jährige berufliche Tätigkeit nachweisen können, können Sie sich für dieses Semester nicht einschreiben. Die Zulassungsvoraussetzung als beruflich Qualifizierte/-r ist nicht erfüllt.
Nein, das ist nicht möglich. Die Fachhochschulreife berechtigt nur zur Aufnahme des Studiums an einer Fachhochschule, nicht aber an einer Universität.
Sofern Sie neben der Fachhochschulreife eine Berufsausbildung abgeschlossen haben und über die erforderliche Berufspraxis verfügen, können Sie ggf. den Hochschulzugang über die berufliche Qualifikation erlangen.